D.2.1 Durchlaufende Posten
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · D.2.1 Durchlaufende Posten · Deutsch
Beträge, welche die steuerpflichtige Person vom Leistungsempfänger als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern diese Auslagen gesondert und ohne Zuschlag in Rechnung gestellt werden (z. B. Kurtaxen, Debouren oder öffentlich-rechtliche Abgaben), sind gemäss Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG nicht Bemessungsgrundlage des Entgelts und somit nicht zu versteuern.
Beispiel
Der Verkauf der Autobahnvignette im Landesinnern wird durch den Bund bzw. durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an die Kantone ausgelagert. Dabei handelt das kantonale Strassenverkehrsamt als Leistungsvermittler und erhebt für das BAZG die Nationalstrassenabgabe durch den Verkauf der Autobahnvignetten. Die Strassenverkehrsämter verkaufen die franko in Kommission genommenen Vignetten im Austausch gegen eine (steuerbare) Aufwandentschädigung/Provision pro verkaufte Vignette. Die Abrechnung zwischen den Strassenverkehrsämtern und dem BAZG erfolgt via die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa). Die asa leitet den aus dem Vignettenverkauf nach Abzug der Verkaufsprovision verbleibenden Betrag an das BAZG weiter. Die reine Weiterleitung dieses Betrages durch die asa an das BAZG kann bei der asa als durchlaufender Posten (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG) behandelt werden.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).