D.2.2 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Gemäss Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe d MWSTG werden die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei konkreten Fragen zu diesen kantonalen Abgaben ist die ESTV zu kontaktieren.
Die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge werden unter der Ziffer C.3.2 behandelt.
Nicht von dieser Regelung betroffen ist die Abwasserabgabe des Bundes gemäss Artikel 60b Absatz 1 GSchG (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20) zur Elimination von organischen Spurenstoffen, da es sich hier nicht um einen kantonalen Fonds handelt (→ Ziff. H.2.11).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).