E.1.3 Rechnungsstellung eines privaten Unternehmens im Namen eines Gemeinwesens
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Stellt ein privates Unternehmen im Namen des auftraggebenden Gemeinwesens dem Endverbraucher Rechnung, so tritt das Gemeinwesen als Leistungserbringer gegenüber dem Endverbraucher auf, weshalb das fakturierte Entgelt dem Gemeinwesen zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).
Das private Unternehmen erbringt seine Leistung gegenüber dem auftraggebenden Gemeinwesen, weshalb zwei eigenständige Leistungsverhältnisse vorliegen:
Privates Unternehmen (Leistungserbringer) und Gemeinwesen (Leistungsempfänger),
Gemeinwesen (Leistungserbringer) und Endverbraucher (Leistungsempfänger).
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Endverbraucher aus verwaltungsökonomischen Gründen die Rechnung direkt dem privaten Unternehmen bezahlt.
Das steuerpflichtige private Unternehmen hat somit die gegenüber dem Gemeinwesen erbrachte steuerbare Leistung (für die Rechnungsstellung) mit der ESTV abzurechnen und das steuerpflichtige Gemeinwesen die vom privaten Unternehmen in dessen Namen dem Endverbraucher fakturierten Umsätze, sofern diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Dasselbe gilt auch, wenn nicht ein privates Unternehmen, sondern ein anderes Gemeinwesen (z. B. DS des gleichen oder eines anderen Gemeinwesens) die Leistung im Namen des auftraggebenden Gemeinwesens gegenüber dem Endverbraucher erbringt.