E.2 Buchführung und Aufbewahrung der Belege
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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In Artikel 70 MWSTG sowie in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung sind die allgemeinen Anforderungen, die aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht an die Buchführung (z. B. Art. 957 OR) und die Aufbewahrung der Belege gestellt werden, ausführlich umschrieben. Deshalb wird nachstehend nur noch auf die Eigenheiten der Buchführung im Gemeinwesen eingegangen.
Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2 ist die Grundlage für die Rechnungslegung der Kantone und Gemeinden. Es handelt sich dabei um Fachempfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.
Werden die Grundsätze von HRM2 bezüglich Buchführung (z. B. Bruttodarstellung, Periodenabgrenzung, Stetigkeit und True and Fair View) eingehalten und somit Leistungen zwischen DS des gleichen Gemeinwesens zu Preisen fakturiert, welche die tatsächliche wirtschaftliche Leistung widerspiegeln, kann für die Belange der Mehrwertsteuer (Berechnung der Steuerschuld, Vorsteuerkürzung/-korrektur usw.) grundsätzlich auf die in der Buchhaltung verbuchten Werte abgestützt werden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin