E.1.4 Akontorechnungen und Schlussrechnung
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Akonto- und Teilrechnungen werden – wie die übrigen Rechnungen – vorzugsweise gemäss den Anforderungen von Artikel 26 MWSTG ausgestellt.
Werden Akonto- oder Teilrechnungen für Leistungen ausgestellt, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (z. B. Wasser oder Elektrizität), ist anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlichen Leistungen bzw. Steuersätze verteilt.
Die ESTV empfiehlt den Gemeinwesen, die MWST auch bei Akontorechnungen auszuweisen. Dadurch lassen sich nicht zuletzt Rückfragen von steuerpflichtigen Leistungsempfängern bezüglich Vorsteuerabzug und Fehler bei Steuersatzerhöhungen vermeiden (→ Ziff. E.1.4.4, Beispiel 4).
Anlässlich der Schlussrechnung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Mehrwertsteuer aufgrund der Akontorechnungen nicht doppelt bzw. nicht zu hoch ausgewiesen wird, da diese ansonsten vom jeweiligen Rechnungssteller gegenüber der ESTV geschuldet ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
Zum besseren Verständnis findet sich nachfolgend ein Beispiel einer Akontorechnung (→ Ziff. E.1.4.1, Beispiel 1) sowie der dazu passenden Schlussrechnung – einmal mit korrektem Ausweis der Mehrwertsteuer (→ Ziff. E.1.4.2, Beispiel 2) und einmal mit falschem (zu hohem) Ausweis der Mehrwertsteuer (→ Ziff. E.1.4.3, Beispiel 3).
Ausnahme
Sofern ein in diesen Bereichen steuerpflichtiges Steuersubjekt eines Gemeinwesens – beispielsweise aus EDV-technischen Gründen – nicht in der Lage ist, die Aufteilung für die MWST-Abrechnung nach Steuersätzen in den Akontorechnungen vorzunehmen, kann es die Aufteilung einstweilen annäherungsweise (z. B. aufgrund der Zusammensetzung des Vorjahresumsatzes) vornehmen. Auf den Akontorechnungen darf in solchen Fällen nicht auf die MWST hingewiesen werden. Auf der Schlussrechnung ist die MWST auf die einzelnen Umsatzarten aufzuteilen. Die provisorische Deklaration ist bei der Schlussrechnung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren.
Darin