H.1.6 Vorgezogene Entsorgungsgebühren
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.1.6 Vorgezogene Entsorgungsgebühren · Deutsch
Bei der VEG (vorgezogene Entsorgungsgebühr) handelt es sich um eine Gebühr für die Finanzierung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (Art. 32abis USG). Eine VEG ist u. a. für Batterien und für Glasflaschen vorgesehen.
Gemäss Artikel 14 Ziffer 16 MWSTV gelten Tätigkeiten von Gemeinwesen, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis USG finanziert werden, als unternehmerisch.
Die den Gemeinden
im Auftrag der INOBAT von der ATAG Wirtschaftsorganisationen AG ausgerichteten Entschädigungen für die Batterieentsorgung; und
von der Vetroswiss ausgerichteten Entschädigungen für das Sammeln von Glas
unterliegen daher bei den leistungserbringenden Gemeinden der Steuer zum Normalsatz.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).