H.1.6 Vorgezogene Entsorgungsgebühren

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Bei der VEG (vorgezogene Entsorgungsgebühr) handelt es sich um eine Gebühr für die Finanzierung der Abfälle durch Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (Art. 32abis USG). Eine VEG ist u. a. für Batterien und für Glasflaschen vorgesehen.

Gemäss Artikel 14 Ziffer 16 MWSTV gelten Tätigkeiten von Gemeinwesen, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis USG finanziert werden, als unternehmerisch.

Die den Gemeinden

  • im Auftrag der INOBAT von der ATAG Wirtschaftsorganisationen AG ausgerichteten Entschädigungen für die Batterieentsorgung; und

  • von der Vetroswiss ausgerichteten Entschädigungen für das Sammeln von Glas

unterliegen daher bei den leistungserbringenden Gemeinden der Steuer zum Normalsatz.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).