H.1.3 Deponien
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.1.3 Deponien · Deutsch
Bei der Überlassung eines Grundstückes zur entgeltlichen Auffüllung mit sauberem Aushub oder mit Abfällen (z. B. Klärschlamm oder Bauabfälle) handelt es sich um die Einräumung eines Rechts und somit um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht, so ist dieses gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Die entgeltliche Entgegennahme und Deponierung des von Dritten angelieferten Materials in einer Deponie stellt eine steuerbare Entsorgungsleistung dar (→ Ziff. H.1.1).
Die entgeltliche Überlassung eines (i. d. R. unbebauten) Grundstücks zur zeitweiligen Deponie – das Grundstück muss in seinem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden – stellt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Grundstücks (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit) dar.
Von Gemeinwesen erhobene und durch Deponiebetreiber aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Kantonsgesetz oder Gemeindereglement) geschuldete öffentlich-rechtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Ablagerung von Abfällen auf Deponien sowie unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, unterliegen als Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Fakturieren die Deponiebetreiber diese Abgabe an ihre Kunden weiter, unterliegt diese als Kostenbestandteil (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) der Entsorgungsleistung der Mehrwertsteuer zum Normalsatz.