H.1.5 Umtriebsgebühr bei Sondermüll

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Im normalen Kehricht findet der Entsorger oft auch Sondermüll, welcher über Separatsammlungen zu entsorgen wäre. Wird dieser Sondermüll vom Abfallentsorger entdeckt und entsorgt, wird i. d. R. für die Deckung der dadurch entstandenen Umtriebe neben der Entsorgungsgebühr (→ Ziff. H.1.1) eine zusätzliche pauschale Gebühr erhoben. Bei dieser zusätzlichen Gebühr handelt es sich um Schadenersatz, der nicht zu versteuern ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG).

Beinhaltet die Umtriebsgebühr auch die Entsorgungsgebühr, so muss der zu versteuernde Umsatz (Entsorgungsleistung) geschätzt oder mit entsprechenden Aufzeichnungen dokumentiert werden. Ist dies nicht möglich bzw. wird die Steuer auf den gesamten Umtriebsgebühren ausgewiesen, ist diese auch geschuldet (Art. 27 MWSTG).

Sinngemäss ist bei Abfall vorzugehen, welcher unerlaubt deponiert wurde.

Bussen, welche von einem Gemeinwesen zusätzlich zur Umtriebsgebühr und zur Entsorgungsleistung ausgestellt werden, gelten als Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).