H.11.3 Fischereipatente und -bewilligungen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Das Ausstellen von Fischereipatenten und -bewilligungen gegen Gebühr gilt als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG), sofern die Patente von Gemeinwesen ausgestellt werden.
Dasselbe trifft zu, wenn Pächter von öffentlichen Gewässern solche Patente weitergeben, sofern der Pachtgeber (öffentliche Hand) die Gebühr für diese Patente festlegt oder diese zu genehmigen hat.
Die Gebühren für Fischereipatente in privaten Gewässern sind hingegen zum Normalsatz zu versteuern.
Entscheidet demgegenüber allein der Pächter über die Höhe der Patentgebühr, ohne dass diese durch den Pachtgeber (öffentliche Hand) zu genehmigen ist, unterliegt die Gebühr – genau wie Gebühren für Fischereipatente in privaten Gewässern – der Mehrwertsteuer zum Normalsatz.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).