H.11.1 Bewilligungsgebühren des Veterinäramtes
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Das Ausstellen von amtlichen Bewilligungen und amtlichen Zeugnissen durch kantonale Tierschutzbehörden bzw. Veterinärämter und durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, beispielsweise für das Halten, Betreuen, Züchten oder für die Ausfuhr von Tieren, gilt als hoheitliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. g MWSTG).
Steuerbar zum Normalsatz sind hingegen Beglaubigungen von Zeugnissen, die Abgabe von Zeugnissen, Ohrmarken, Beratungen, Expertisen sowie Untersuchungen durch Labors.
Auch die entgeltliche Abgabe von Druckerzeugnissen durch Veterinärämter ist steuerbar (→ MWST-Branchen-Info Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen).