H.12.4 Bewilligung zur Benützung einer Forststrasse

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

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Waldstrassen dürfen i. d. R. nicht zu nicht-forstlichen Zwecken befahren werden. Die Kantone oder Gemeinden können jedoch nach der Verhältnismässigkeitsprüfung die Befahrung zu anderen Zwecken mittels Bewilligung zulassen. Die Kosten für die hierfür ausgestellte Fahrbewilligung unterliegen als hoheitliche Gebühren (Art. 18 Abs. 2 Bst.  l MWSTG) nicht der Mehrwertsteuer.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).