H.12.1 Gärtner / Landwirte

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.12.1 Gärtner / Landwirte · Deutsch

Die Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG).

Lieferungen von zugekauften Produkten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei sind hingegen zum massgebenden Steuersatz steuerbar.

Die Entnahme von im eigenen Betrieb gewonnenen landwirtschaftlichen Produkten (z. B. Gemüse, Früchte oder Fleisch) für den Eigenbedarf löst keine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch; Art. 31 MWSTG) aus.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche entnommen werden.