H.12.5 Schutzwald- und Wildschadenverhütungsmassnahmen

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.12.5 Schutzwald- und Wildschadenverhü… · Deutsch

Bei Beiträgen für forstliche Massnahmen im Schutzwald und für Wildschadenverhütungsmassnahmen (nachfolgend Massnahmen), welche nach dem kantonalen Waldgesetz bzw. der kantonalen Waldverordnung für Massnahmen zur Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind bzw. zur Waldverbesserung durchgeführt werden können, ist von Subventionen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG auszugehen, wenn diese dem Waldbesitzer zustehen, ohne dass dieser hierfür konkrete Gegenleistungen gegenüber dem Beitragszahler zu erbringen hat.

Wird die dem Waldbesitzer zustehende Subvention direkt einem Dritten ausbezahlt, welcher die hiervor genannten Massnahmen für den Waldbesitzer durchführt, handelt es sich um eine Verrechnung und es gilt Folgendes:

  • Der Waldbesitzer hat aufgrund des Erhalts einer Subvention seine Vorsteuern gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen.

  • Der Dritte muss das Entgelt für die erbrachten Massnahmen zum Normalsatz versteuern (inkl. des vom Waldbesitzer abgetretenen Subventionsbetrages).

Stellt ein Forstbetrieb (Leistungserbringer) einer Jagdgesellschaft (Leistungsempfängerin) aufgrund des kantonalen Jagdgesetzes Rechnung für Entschädigungen im Zusammenhang mit Verhütungsmassnahmen von Wildschäden, so ist von einem zum Normalsatz steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.