H.17.2 Periodische Fahrzeugprüfungen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die amtlichen periodischen Fahrzeugprüfungen (Motorfahrzeugkontrolle; MFK) durch kantonale Strassenverkehrsämter gelten – im Gegensatz zu den Prüfungen durch Automobilverbände und Garagen – als hoheitlich erbracht. Gebühren daraus sind folglich nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).
Die Gebühren, welche für das mehrmalige Verschieben von Prüfterminen erhoben werden, teilen als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Fahrzeugprüfung).