H.17.6 Bootshafen und -plätze, Bojen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · H.17.6 Bootshafen und -plätze, Bojen · Deutsch
Die Vermietung von Bootsanlegestellen, Bojenplätzen, Liegeplätzen in Bootshäusern mit Aufhängevorrichtungen usw. ist zum Normalsatz steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG).
Bei einem Neubau oder einer Erweiterung eines Bootshafens erhalten häufig nur diejenigen Personen einen Bootsplatz, die für den Bau ein Darlehen gewähren. Ist eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen, gilt das Darlehen als Entgelt für die zum Normalsatz steuerbare Vermietung des Platzes. Die Umsatzsteuerschuld für den gesamten Betrag entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Darlehensbetrages bzw. – bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten – mit Ausstellung einer zeitlich vorgelagerten Rechnung (Art. 3 Bst. k MWSTG). Ist hingegen – unabhängig von der Vermietung – eine vollständige Rückzahlung des Darlehens vorgesehen, handelt es sich um ein echtes Darlehen und nicht um das Entgelt für die zum Normalsatz steuerbare Vermietung des Platzes. Wird die Amortisation des echten Darlehens in der Folge wahlweise mit periodisch anfallenden Mietzinsen verrechnet, so entsteht die Umsatzsteuerschuld jeweils im Zeitpunkt der Verrechnung bzw. mit Ausstellung der vorgelagerten Rechnung (Art. 3 Bst. k MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).