H.17.7 Wassernutzungsgebühr / Ingebrauchnahme öffentlicher Gewässer
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Erhebt der Kanton von Betreibern von Anlagen für die Schifffahrt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Seefläche eine jährliche Gebühr, so unterliegt diese als hoheitliche Tätigkeit gemäss Artikel 3 Buchstabe g MWSTG nicht der Steuer. Schuldner dieser Abgabe sind Unternehmen (z. B. Werften) und Private, die einen Teil der Seefläche aufgrund des Besitzes von Bootsplätzen, Bojenplätzen oder sonstigen Anlagen beanspruchen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).