12.1 Lieferung von Blut
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 12.1 · Deutsch
Die Lieferung von unbehandeltem menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen der hierzu erforderlichen Bewilligung ist von der Steuer ausgenommen.
Die Lieferung von Blutprodukten hingegen, die aufgrund physikalischer, chemischer oder biologischer Behandlung aus menschlichem Vollblut gewonnen werden (Blutderivate und Blutkomponenten), ist zum reduzierten Satz steuerbar, sofern diese Blutprodukte die Voraussetzungen von Artikel 49 Buchstabe b MWSTV erfüllen.