12.1 Lieferung von Blut

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 12.1 · Deutsch

Die Lieferung von unbehandeltem menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen der hierzu erforderlichen Bewilligung ist von der Steuer ausgenommen.

Die Lieferung von Blutprodukten hingegen, die aufgrund physikalischer, chemischer oder biologischer Behandlung aus menschlichem Vollblut gewonnen werden (Blutderivate und Blutkomponenten), ist zum reduzierten Satz steuerbar, sofern diese Blutprodukte die Voraussetzungen von Artikel 49 Buchstabe b MWSTV erfüllen.