12.2 Lieferung von menschlichen Organen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 12.2 · Deutsch
Die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen gemäss Ziffer 4 und Spitäler mit der hierzu erforderlichen Bewilligung ist von der Steuer ausgenommen.
Als menschliche Organe gelten ganze Organe, wie beispielsweise Leber, Niere, Herz, Lunge und Bauchspeicheldrüse. Nicht darunter fallen Körpergewebe (z. B. Hautgewebe) und Zellen (z. B. Knochenmark und Körperflüssigkeiten wie Sperma). Solche Lieferungen sind zum Normalsatz steuerbar.