12.2 Lieferung von menschlichen Organen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 12.2 · Deutsch

Die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen gemäss Ziffer 4 und Spitäler mit der hierzu erforderlichen Bewilligung ist von der Steuer ausgenommen.

Als menschliche Organe gelten ganze Organe, wie beispielsweise Leber, Niere, Herz, Lunge und Bauchspeicheldrüse. Nicht darunter fallen Körpergewebe (z.  B. Hautgewebe) und Zellen (z. B. Knochenmark und Körperflüssigkeiten wie Sperma). Solche Lieferungen sind zum Normalsatz steuerbar.