1.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen / Option

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 1.2 · Deutsch

In Artikel 21 Absatz 2 MWSTG sind die von der Steuer ausgenommenen Leistungen abschliessend aufgezählt. Inwiefern für die Versteuerung solcher von der Steuer ausgenommener Leistungen optiert werden kann, ergibt sich aus Artikel 22 MWSTG.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen sowie zur Option dieser Leistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Es ist zu beachten, dass bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

[Abbildung: im Original]

Für weitergehende Einzelheiten wird auf die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen verwiesen.