1.3 Nicht der Steuer unterliegende Mittelflüsse (Nicht-Entgelte)
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 27. Juli 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 1.3 · Deutsch
Die in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Mittelflüsse gelten nicht als Entgelte und müssen deshalb nicht versteuert werden.
[Abbildung: im Original] | Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt. |
Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG erhält. Alle übrigen in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG genannten Nicht-Entgelte führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
[Abbildung: im Original] | Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in den MWST-Infos Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen beziehungsweise Subventionen und Spenden zu finden. |