1.3 Nicht der Steuer unterliegende Mittelflüsse (Nicht-Entgelte)

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 27. Juli 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Die in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Mittelflüsse gelten nicht als Entgelte und müssen deshalb nicht versteuert werden.

[Abbildung: im Original]

Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.

Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG erhält. Alle übrigen in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG genannten Nicht-Entgelte führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.

[Abbildung: im Original]

Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in den MWST-Infos Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen beziehungsweise Subventionen und Spenden zu finden.