1.4 Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Erzielen gemeinnützige Organisationen im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, innerhalb eines Jahres weniger als 250’000 Franken Umsatz, sind sie von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann nach Massgabe von Artikel 11 MWSTG verzichtet werden.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).