8.5.4 Anforderungen an die Veranstaltung
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.5.4 · Deutsch
Unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG fallen nur Veranstaltungen, die eine Einrichtung (→ Ziff. 8.5.2) selbst im eigenen Namen durchführt, d.h. die Einrichtung muss deutlich als Veranstalterin in Erscheinung treten.
Beispiel
Ausschreibung einer Veranstaltung
Einladung zum Weihnachtsbasar vom 20. Dezember 2010 durch das Behindertenheim "Im Tal".
Führen mehrere Einrichtungen (→ Ziff. 8.5.2) eine solche Veranstaltung gemeinsam durch, sind alle Namen deutlich zu nennen.
Veranstaltungen durch Dritte, selbst wenn deren Erlöse ganz oder teilweise einer Einrichtung nach Ziffer 8.5.2 zugutekommen, fallen nicht unter die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG. Die Leistungen aus solchen Veranstaltungen sind beim Veranstalter zum massgebenden Steuersatz steuerbar.