8.5.2 Anforderungen an die durchführende Einrichtung
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 26. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.5.2 · Deutsch
Damit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG zur Anwendung gelangt, muss die Einrichtung eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben und die aus der Veranstaltung erzielten Mittel für diese Tätigkeiten einsetzen:
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Krankenbehandlung (→ MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen);
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (→ Ziff. 2);
Leistungen von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen (→ MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen);
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung (→ Ziff. 3);
Tätigkeiten auf dem Gebiet des nicht gewinnstrebigen Sports (→ MWST-Branchen-Info Sport);
Tätigkeiten auf dem Gebiet des nicht gewinnstrebigen Kulturschaffens (→ MWST-Branchen-Info Kultur).