8.5.2 Anforderungen an die durchführende Einrichtung

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 26. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.5.2 · Deutsch

Damit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG zur Anwendung gelangt, muss die Einrichtung eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben und die aus der Veranstaltung erzielten Mittel für diese Tätigkeiten einsetzen: