8.7.2 Versandhandel
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 17. September 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 8.7.2 · Deutsch
Der Verkauf von Gegenständen im Rahmen eines Versandhandels ist zum massgebenden Steuersatz steuerbar. Zu versteuern ist das volle vereinnahmte Entgelt. Ist im Kaufpreis ein verdeckter Spendenanteil enthalten, ist das gesamte dem Kunden in Rechnung gestellte Entgelt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Sogenannte Fairnesszuschläge zu Gunsten von Arbeitern in Drittweltländern bilden Teil des Entgelts (keine Entgeltsminderung).
Werden in den Rechnungen an die Kunden Spendenanteile – ohne Hinweis auf die MWST – separat ausgewiesen, liegen Spenden vor und die Ausführungen unter Ziffer 8.7.1 gelten sinngemäss.
Besteht bei (schriftlichen) Bestellungen die Möglichkeit des Spendens, d. h. der Kunde kann freiwillig zum Kaufpreis noch einen Unterstützungsbeitrag leisten, gilt Folgendes:
Werden in der Buchhaltung der Verkaufspreis (z. B. Katalogpreis) und die zusätzlich geleistete Spende separat verbucht, muss nur der offizielle Verkaufspreis des Gegenstandes zum massgebenden Steuersatz versteuert werden. Die Aufteilung wird aufgrund der aufbewahrten Rechnungen oder Einzahlungsscheine vorgenommen.
Eine weitere Variante zur Ausscheidung der Spende besteht darin, dass zum Einzahlungsschein für die Bezahlung des Gegenstandes noch ein zusätzlicher Einzahlungsschein für die Spende mit einem speziellen Spendenkonto versandt wird.
Es empfiehlt sich, den Warenumsatz und die Spenden je auf separaten Konti zu verbuchen. Die Vorsteuer auf dem Wareneinkauf kann in vollem Umfang in Abzug gebracht werden.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen können der MWST-Info Vorsteuerabzug entnommen werden. |