10.2.2 Vermietung von Kinos, Ton-, Film- und Fernsehstudios und dergleichen

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 10.2.2 · Deutsch

Die Vermietung von Kinos, Ton-, Film- oder Fernsehstudios als Ganzes, d.h. zur alleinigen Benutzung durch den Mieter (mit oder ohne Recht auf Benutzung der Betriebseinrichtungen) ist von der Steuer ausgenommen. Werden hingegen lediglich Einrichtungen wie beispielsweise Mischpult, Lautsprecher oder Beleuchtungsanlage vermietet, liegen steuerbare Umsätze vor.