2.3.2 Bereits bestehende Rechtsgebilde
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 24. Oktober 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch
Wird ein Anlass nicht durch ein speziell zu diesem Zweck gegründetes Organisationskomitee, sondern durch ein bereits bestehendes Rechtsgebilde durchgeführt – als Indiz dafür gilt beispielsweise das Auftreten gegen aussen, die Haftung sowie die Erfolgsverteilung –, sind die Umsätze aus dem Anlass dem betreffenden, bereits bestehenden Rechtsgebilde zuzuordnen.
Wird ein nicht periodisch wiederkehrender Anlass durch eine Einrichtung durchgeführt, die nicht bereits aufgrund anderer Tätigkeiten steuerpflichtig ist, sind für die Prüfung der Steuerpflicht lediglich die steuerbaren Umsätze aus diesem Anlass beizuziehen und – im Falle der Steuerpflicht – abzurechnen. Dementsprechend sind auch nur Vorsteuern zum Abzug berechtigt, die diesen Anlass betreffen. Ist der Veranstalter jedoch bereits aufgrund anderer Tätigkeiten steuerpflichtig, sind die aus dem Anlass erzielten Umsätze zu den übrigen Umsätzen aus anderen Tätigkeiten hinzuzurechnen und unabhängig ihrer Höhe zu versteuern.
[Abbildung: im Original] | Die ESTV empfiehlt in diesem Zusammenhang, für die Durchführung des Anlasses eine separate Buchhaltung zu führen (→ MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung). |