4.3 Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen
MWST-Branchen-Info 23 · Kultur
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 4.3 · Deutsch
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs kann im Sinne einer Vereinfachung als «stille Versteuerung» der Subventionen mit dem zum Zeitpunkt der Subventionsauszahlung gültigen Normalsatz (gegenwärtig 8,1 % von 108,1 %) erfolgen. Bei dieser Vereinfachung handelt es sich jedoch nicht um eine Versteuerung der Subvention, sondern um eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung. Dabei ist die erhaltene Subvention (= 108,1 %) nicht unter Ziffer 200, sondern unter Ziffer 900 und die mit dem Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Da es sich dabei nicht um eine Besteuerung dieser Subvention handelt, darf in den für beide Parteien verbindlichen Unterlagen nicht auf die Steuer hingewiesen werden.
Für die Anwendung dieser Vereinfachung bedarf es keiner speziellen Bewilligung durch die ESTV. Die Anwendungsdauer beträgt mindestens eine Steuerperiode resp. ein Geschäftsjahr.
[Abbildung: im Original] | Bei Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits und bei sonstigen Subventionen ist zu beachten, dass bei Beginn und am Ende der Anwendung der «stillen Versteuerung» auf dem Zeitwert der Investitionen eine Korrektur analog einer Nutzungsänderung vorzunehmen ist (→ MWST-Info Vorsteuerabzug). Die so berechnete Korrektur ist unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. |
[Abbildung: im Original] | Informationen zur Berechnung der Nutzungsänderung können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden. |
Beispiel
Das steuerpflichtige Kulturzentrum ZACK erhält von der Gemeinde jährlich Beiträge zur Deckung des Betriebsdefizits. Für das Jahr 2025 beträgt der Defizitbeitrag 10'000 Franken. Die Berechnung der vorzunehmenden Kürzung kann wie folgt vorgenommen werden:
8,1 % von CHF 10'000 (= 108,1 %) = CHF 749.30
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur Anwendung dieser Vereinfachung finden sich in der MWST-Info Vorsteuerabzug. |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).