2.3.3 Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 4. September 2026

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.3 · Deutsch

Werden Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits ausgerichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (Art. 75 Abs. 3 MWSTV). Massgebend sind grundsätzlich die Umsätze und Einnahmen gemäss Erfolgsrechnung.

Beispiel
Die Sportzentrum AG erhält Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits.

Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST)

CHF

200'000

50,0 %

Von der Steuer ausgenommener Umsatz

CHF

50'000

12,5 %

Erhaltene Subvention zur Betriebsdefizitdeckung

CHF

100'000

25,0 %

Spenden

CHF

  50'000

  12,5 %

Total

CHF

400'000

100,0 %

Das Sportzentrum AG hat aufgrund der erhaltenen Subventionen in einem ersten Schritt die Vorsteuer um 25 % (Deklaration unter der Ziff. 420 der MWST-Abrechnung) zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

In einem zweiten Schritt sind aufgrund der von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit die verbleibenden Vorsteuern zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Bei der Wahl der Korrekturmethode ist darauf zu achten, dass die gewählte Methode zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 Abs. 2 MWSTV).

Wird eine Methode gewählt, bei der die Aufteilung nach den erzielten Umsätzen zu einem sachgerechten Ergebnis führt, ist zu beachten, dass die Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Im obigen Beispiel führt dies zu folgendem Ergebnis:

Steuerbarer Umsatz (exkl. MWST)

CHF

200'000

80,0 %

Von der Steuer ausgenommener Umsatz

CHF

  50'000

  20,0 %

Total exkl. Nicht-Entgelte

CHF

250'000

100,0 %

Nach der Vorsteuerkürzung infolge Erhalts von Subventionen um 25 % sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 20 % infolge gemischter Verwendung nach Artikel 30 Absatz 1 MWSTG (Deklaration unter der Ziff. 415 der MWST-Abrechnung) zu korrigieren.

Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen auf den Vorsteuern auf dem Waren- und Materialaufwand, sofern die Produkte zu Marktpreisen (Konkurrenzpreisen) verkauft werden und es offensichtlich ist, dass diese Produkte nicht subventioniert werden.

Als Alternative kann die Vorsteuerkürzung auch durch die «stille Versteuerung» der Subventionen erfolgen (→ Ziff. 2.3.5).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).