4.1 Berechnung der Vorsteuerkürzung sowie der Vorsteuerkorrektur auf sämtlichen Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Beispiel
Ausgehend vom Beispiel des Theaterensembles unter Ziffer 3.4 nimmt der Kassier des Vereins die notwendige Vorsteuerkürzung und Vorsteuerkorrektur vor. Es wird als sachgerecht erachtet, sämtliche Vorsteuern im Verhältnis des Gesamtumsatzes zu korrigieren. Aufgrund der steuerlichen Beurteilung der diversen Leistungen ergibt sich in Bezug auf die Berechnung der massgebenden Schlüssel folgendes Bild:

Art der Leistung / Einnahmen

Betrag in CHF

Total Leistungen I – III, welche weder zu einer Vorsteuerkorrektur noch zu einer Vorsteuerkürzung führen1)

300'000

94,49 %

Total Leistungen IV, welche zu einer Vorsteuerkorrektur führen

17'500

5,51 %

(von 317'500)

Zwischentotal Leistungen (relevant für die Vorsteuerkorrektur nach Umsatzverhältnis)

317'500

100,00 %

Total Einnahmen V (Nicht-Entgelte, welche zu einer Vorsteuerkürzung führen2))

42'500

10,63 %

(von 400'000)

Total Einnahmen VI (Nicht-Entgelte, welche zu keiner Vorsteuerkorrektur resp. -kürzung führen3))

  40'000

Total (relevant für die Vorsteuerkürzung)

400'000

100,00 %

1)

Der Vorsteuerabzug für die Gagen im Ausland ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 MWSTG für deren Versteuerung hätte optiert werden können (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG).

2)

Beiträge der öffentlichen Hand führen gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG zu einer Vorsteuerkürzung. Da es sich hier um Beiträge handelt, die den Verein als Ganzes unterstützen und nicht einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden können, wird die Kürzung nach dem Umsatzschlüssel berechnet (Art. 75 Abs. 3 MWSTV).

3)

Mangels Leistung gilt der Erhalt von Spenden nicht als Entgelt und führt aufgrund Artikel 33 Absatz 1 MWSTG zu keiner Vorsteuerkürzung. Sie sind jedoch gemäss Artikel 75 Absatz 3 MWSTV in den massgebenden Umsatzschlüssel einzubeziehen. Die betreffenden Beitragszahler werden in den Programmheften nur in neutraler Form genannt (→ MWST-Info Subventionen und Spenden).

Die Vorsteuer muss aufgrund des errechneten Schlüssels somit in einem ersten Schritt um 10,63 % gekürzt werden. Die verbleibende Vorsteuer ist anschliessend um 5,51 % zu korrigieren. Dies führt bei einer angenommenen Vorsteuer auf den Aufwendungen von 7'200 Franken zu folgendem Resultat (alle Beträge verstehen sich in CHF):

Total Vorsteuer auf den Aufwendungen

7'200

Abzüglich 10,63 % Vorsteuerkürzung (Ziff. 420 der Abrechnung)

- 765

Zwischentotal

6'435

Abzüglich 5,51 % Vorsteuerkorrektur (Ziff. 415 der Abrechnung)

- 355

Anrechenbare Vorsteuer

6'080

In ähnlichen Fällen ist auch zu prüfen, ob die Methode Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des Gesamtumsatzes (→ MWST-Info Vorsteuerabzug) oder Vorsteuerkorrektur auf den gemischt verwendeten Aufwendungen und Investitionen im Verhältnis des bereinigten Gesamtumsatzes (→ Ziff. 4.2) zu einem sachgerechteren Ergebnis führen.

[Abbildung: im Original]

Über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mitgliederbeiträgen, Subventionen und Nicht-Entgelten sowie deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug orientieren die MWST-Infos Steuerobjekt, Subventionen und Spenden und Vorsteuerabzug.