7.3.1 Einzelne Künstler

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 7.3.1 · Deutsch

Im Sinne des MWSTG gelten beispielsweise als ausübende Künstler:

  • Schauspieler, Sänger, Musiker;

  • Dirigenten, Kapellmeister;

  • Regisseure, Tonmeister;

  • Bühnenbildner, Kostüm- oder Maskenbildner;

  • Light-Designer;

  • Choreographen, Tänzer;

  • Rezitatoren oder Vorleser literarischer Werke.

Den Künstlern gleichgestellt sind beispielsweise auch Discjockeys, Dompteure, Zirkusartisten, Feuerschlucker oder -speier, Jongleure und Zauberer.

Ob eine Leistung, die jemand aus den vorstehend erwähnten Künstlerkategorien erbringt, von der Steuer ausgenommen oder steuerbar ist, hängt weder von der Berufsbezeichnung noch von einem allfälligen Titel ab. Entscheidend ist einzig und allein die Art der erbrachten Leistung.

Folgende Personen gelten für die Belange der Mehrwertsteuer nicht als ausübende Künstler, ungeachtet dessen, ob sie die Leistung unmittelbar vor Publikum erbringen oder nicht (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Dekorationsmaler und -schreiner;

  • Beleuchter, Maschinist beziehungsweise Bühnenarbeiter;

  • Regieassistenten;

  • Moderatoren, Speaker, Ausrufer;

  • Talk-und Showmaster.

Die Entgelte für die von diesen Personen erbrachten Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar.

Treten Sportler (z.B. Eiskunstläufer) in Theater-, musikalischen oder choreographischen Aufführungen oder Zirkusvorstellungen vor Publikum auf, gelten sie diesbezüglich als ausübende Künstler. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftritt im Rahmen einer Werbeveranstaltung erfolgt.