7.6.2 Eintritte

MWST-Branchen-Info 23 · Kultur

Geltend · Stand ab 26. September 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 23 · Ziff. 7.6.2 · Deutsch

Das vom Publikum entrichtete Entgelt für die kulturelle Darbietung ist dann von der Steuer ausgenommen, wenn es ausschliesslich die kulturelle Darbietung und nicht zusätzliche steuerbare Leistungen beinhaltet. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Form dem Besucher das Zutrittsrecht gewährt wird (z. B. elektronische Zugangsberechtigung, Kunststoff-Armband oder andere Abzeichen wie Plaketten). Entscheidend ist allein, dass der Besucher mit dem nicht anderweitig verwendbaren Gegenstand das Zutrittsrecht zur kulturellen Veranstaltung beanspruchen kann.

Beispiel 1
Beim 3-tägigen städtischen Kulturfestival wird dem Besucher als Zugangsberechtigung eine Plastikarmbanduhr (mit Logo des Stadtwappens) abgegeben. Das dafür erhaltene Entgelt ist – unter Berücksichtigung der 70/30 %-Regel (→ Ziff. 7.6.4) – zu versteuern, da es sich um einen anderweitig verwendbaren Gegenstand handelt.

Beispiel 2
Jeden Freitagabend spielt das Trio Bergwald im Landgasthof Hirschen auf. Der Gastwirt erhebt keinen separat ausgewiesenen Zuschlag auf den Konsumationen beziehungsweise der Zuschlag ist in den Preisen der aufliegenden Getränke- und Speisekarten bereits eingerechnet. Die daraus erzielten Entgelte sind vom Gastwirt vollumfänglich als gastgewerbliche Leistung zu versteuern.