1.5.4 Strom- und andere Energiebörsen

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 1.5.4 · Deutsch

Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches gelten mehrwertsteuerlich als Gegenstände, die verkauft werden können (Art. 3 Bst. b MWSTG). Sind die Voraussetzungen erfüllt (→  Ziff. 1.3), kommt die Plattformbesteuerung nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG zur Anwendung.

Eine Betreiberin einer elektronischen Schnittstelle gilt insbesondere dann nicht als Leistungserbringerin im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 MWSTG, wenn sie keinen Umsatz erzielt, der unmittelbar mit dem über die Plattform abgewickelten Geschäft zusammenhängt (Art. 20a Abs. 2 Bst. b MWSTG; → Ziff. 1.4.3).

Strombörsenbetreiberinnen qualifizieren in der Regel nicht als Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG, weil der Verkäufer den Strom einer Clearingstelle verkauft und diese den Strom dem Käufer weiterverkauft, ohne dass die Strombörsenbetreiberin involviert ist. Die Clearingstelle qualifiziert ebenfalls nicht als Leistungserbringerin nach Artikel 20a Absatz 1 MWSTG, da sie einerseits keine Plattform betreibt und andererseits nicht als Vermittlerin handelt, sondern im eigenen Namen. Käufer und Verkäufer kennen sich in der Regel nicht.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3 und 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).