3.3 Steuervertretung (Art. 67 MWSTG)
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 3.3 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Steuervertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Steuervertretung zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug des MWSTG auf andere Weise gewährleistet sind (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG).
Beim Anmeldeprozess können Plattformbetreiberinnen bestätigen, dass sie die von der ESTV festgelegten Bedingungen erfüllen und dadurch auf eine Steuervertretung verzichten. Bereits im MWST-Register eingetragene Plattformbetreiberinnen können der ESTV schriftlich bestätigen, dass sie die von der ESTV festgelegten Bedingungen erfüllen und dadurch ebenfalls auf eine Steuervertretung verzichten.
Im Fall einer Kontrolle durch die ESTV oder der Eröffnung eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens durch die ESTV ist von der Plattformbetreiberin eine inländische Zustelladresse anzugeben.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 67 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).