3.5 Auskunftspflicht
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 3.5 · Deutsch
Wer Leistungserbringer und Leistungsempfänger mit Hilfe einer elektronischen Plattform (Art. 3 Bst. l MWSTG) zusammenbringt, ist gegenüber der ESTV auf Ersuchen auskunftspflichtig (Art. 73 Abs. 2 Bst. e MWSTG). Dies gilt sowohl für Plattformbetreiberinnen nach Artikel 20a MWSTG als auch für alle anderen Betreiberinnen elektronischer Schnittstellen (bspw. Dienstleistungsplattformen).
Die auskunftspflichtigen Personen müssen namentlich folgende Informationen dokumentieren:
Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse oder Webseite des Verkäufers;
den über die Plattform erzielten Umsatz der einzelnen Verkäufer (vor Abzug der von der Plattformbetreiberin in Rechnung gestellten Gebühren);
soweit möglich: die Art der angebotenen Leistungen;
soweit möglich: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Käufers.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 3, 20a und 73 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).