3.4 Kontrollen (Art. 78 MWSTG)

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 3.4 · Deutsch

Die ESTV kann bei den Plattformbetreiberinnen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG). Die nach Artikel 20a MWSTG ermöglichten Lieferungen sind von der Plattformbetreiberin zu dokumentieren.

Dazu können namentlich folgende Informationen dienen:

a)

Die Art der verkauften Gegenstände;

b)

das Entgelt, unter Angabe der Währung;

c)

alle späteren Erhöhungen oder Minderungen des Entgelts;

d)

der angewendete Mehrwertsteuersatz;

e)

der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in Schweizer Franken;

f)

das Datum und der Betrag der erhaltenen Zahlungen;

g)

alle Nachweise über eine mögliche Rücksendung der Gegenstände oder über mögliche Minderungen des Entgelts (→ Ziff. 2.3.2).

Es gilt die Beweismittelfreiheit und die freie Beweiswürdigung nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG.

Weitere Ausführungen zur Kontrolle und den bereitzustellenden Unterlagen und Angaben können der Webseite der ESTV entnommen werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 20a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).