4.1 Grundsätze
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Für alle aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstände muss dem BAZG (→ www.bazg.admin.ch) eine Zollanmeldung eingereicht werden. In der Zollanmeldung ist unter anderem der Empfänger der Warensendung sowie der Importeur anzugeben. Im Normalfall ist dieselbe Person Empfängerin und Importeurin ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 2.1.1).
Wurde die zur Wareneinfuhr führende Lieferung hingegen mit Hilfe einer Plattform ermöglicht und ist die Plattformbetreiberin im Inland vor dem Hintergrund von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG steuerpflichtig, dann gilt steuerrechtlich grundsätzlich diese Plattformbetreiberin als Importeurin ([Abbildung: im Original] Ausnahme s. Ziff. 4.3). Entsprechend ist in der Zollanmeldung im Feld Importeur die Plattformbetreiberin anzugeben.
Im Versandhandel werden fast ausnahmslos Post- und Paketdienstleister mit dem Transport der gehandelten Gegenstände zum Käufer und der Verzollung beauftragt. Aus den vom Versender übergebenen Informationen und Unterlagen muss somit eindeutig und für den Post- und Paketdienstleister gut erkennbar hervorgehen, dass die versandten Gegenstände via eine steuerpflichtige Plattformbetreiberin gehandelt werden und die Plattformbetreiberin Importeurin ist.
In jedem Fall empfiehlt es sich, in der Rechnung, die dem Post- und Paketdienstleister übergeben und/oder dem Paket beigefügt wird, neben den Angaben zum Warenempfänger die betreffende Plattformbetreiberin als Importeurin der Warensendung auszuweisen (inkl. Angabe der MWST-Nummer der Plattformbetreiberin).
Soll das Verlagerungsverfahren (Entrichtung der Einfuhrsteuer an die ESTV statt an das BAZG, → Ziff. 4.2) gemäss Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG zur Anwendung gelangen, muss dies in jeder Zollanmeldung beantragt werden.
Das BAZG und die ESTV empfehlen:
Die Plattformbetreiberin inkl. ihrer MWST-Nummer auf dem Paket und in der Rechnung als Importeurin auszuweisen.
Dem Zollanmelder oder der Zollanmelderin in einer initialen Verzollungsinstruktion mitzuteilen:
Die Bewilligungsnummer, wenn das Verlagerungsverfahren angewendet werden soll; und
die ZAZ-Kontonummer, wenn eine solche vorhanden ist.
Die Angabe der ZAZ-Kontonummer ermöglicht den direkten Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung und somit den Überblick über die getätigten Importe.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 63 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).