2.1.1 Eingeführte Gegenstände

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 30. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Bei Lieferungen von Gegenständen, die ins Inland eingeführt werden, gilt die erste Lieferung zwischen dem Verkäufer und der steuerpflichtigen Plattformbetreiberin als im Ausland erbracht und unterliegt daher nicht der Inlandsteuer. Die Ausstellung einer Rechnung durch den Verkäufer an die Plattformbetreiberin ist aus Sicht der Mehrwertsteuer nicht erforderlich.

Die zweite Lieferung von der Plattformbetreiberin an den Käufer unterliegt der Inlandsteuer, sofern:

1.

Die Plattformbetreiberin die Umsatzgrenze von 100'000 Franken pro Jahr für Kleinsendungen, die ins Inland eingeführt wurden, erreicht (eigene Lieferungen und Lieferungen, welche die Plattformbetreiberin im Sinne von Artikel 20a MWSTG ermöglicht hat); oder

2.

die Plattformbetreiberin die Anwendung der Unterstellungserklärung Ausland beantragt (→ MWST-Info Ort der Leistungserbringung und Formulare Nr. 1235/1236 [auf der Website der ESTV abrufbar]).

Unterliegt die zweite Lieferung der Inlandsteuer, ist die Plattformbetreiberin die Person, die in der Einfuhrzollanmeldung als Importeurin (für Mehrwertsteuerzwecke) aufgeführt werden muss (→ Ziff. 4.1). Wenn die Einfuhrsteuer geschuldet ist, kann die Plattformbetreiberin vom Verlagerungsverfahren Gebrauch machen (→ Ziff. 4.2).

Die zweite Lieferung zwischen der steuerpflichtigen Plattformbetreiberin und dem Käufer unterliegt auch der Inlandsteuer, wenn der Verkäufer eine der beiden Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG erfüllt und mit der Plattformbetreiberin vereinbart, dass er den Gegenstand in seinem eigenen Namen einführt (Art. 111b MWSTV). Die erste Lieferung des Verkäufers an die steuerpflichtige Plattformbetreiberin – die als im Inland erbracht gilt – ist diesfalls nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit (für weitere Informationen → Ziff. 4.3).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 MWSTG sowie Art. 111b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).