4.3 Möglichkeit einer Einfuhr von Gegenständen im eigenen Namen des Verkäufers
MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 4.3 · Deutsch
Liefert ein steuerpflichtiger Verkäufer Gegenstände vom Ausland ins Inland über eine Plattform, deren Betreiberin gemäss Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringerin gilt und steuerpflichtig ist, liegt der Ort der Lieferung in Bezug auf die erste Lieferung vom Verkäufer an die Plattformbetreiberin im Ausland. Artikel 7 Absatz 3 MWSTG findet diesfalls keine Anwendung auf den Verkäufer. Stattdessen liegt der Ort der zweiten Lieferung von der Plattformbetreiberin an den Käufer im Inland (Art. 20a MWSTG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 MWSTG). Artikel 4a MWSTV findet entsprechend auf die Plattformbetreiberin Anwendung und diese muss die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV).
In Abweichung von diesem Grundsatz kann ein Verkäufer, der sich als Versandhandelsunternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG qualifiziert, bei der Einfuhr von Gegenständen mit der Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin im Sinne von Artikel 20a MWSTG vereinbaren, dass er die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt (Art. 111b MWSTV).
Führt der Verkäufer die Einfuhren im eigenen Namen durch, befindet sich der Ort sowohl der ersten Lieferung vom Verkäufer an die Plattformbetreiberin als auch der zweiten Lieferung von der Plattformbetreiberin an den Käufer im Inland.
Es ist zu beachten, dass das BAZG automatisch den steuerpflichtigen Versandhändler oder den steuerpflichtigen Verkäufer, der die Unterstellungserklärung Ausland anwendet, als Importeur des Gegenstands betrachtet, sofern in der Zollanmeldung keine anders lautenden Anweisungen gegeben wurden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG sowie Art. 111b MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).