2.1.2 Inlandlieferungen

MWST-Branchen-Info 27 · Elektronische Plattformen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 27 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch

Die erste Lieferung zwischen dem Verkäufer und der steuerpflichtigen Plattformbetreiberin ist nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG von der Steuer befreit, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringerin gilt (Plattformbetreiberin) und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

Für den Nachweis der Befreiung ist der Verkäufer auf die Informationen angewiesen, die ihm von der Plattformbetreiberin übermittelt werden. Diese Informationen können dem Verkäufer in Form einer Zusammenstellung/Liste der über die Plattform erbrachten Lieferungen – unter Hinweis auf Artikel 20a MWSTG – mitgeteilt werden. Eine solche Zusammenstellung/Liste gilt für die Steuerbefreiung als ausreichender Nachweis. Erwirbt die Plattformbetreiberin von demselben Verkäufer auch Gegenstände, die sie im eigenen Namen weiterverkauft, müssen diese – sofern sie in der gleichen Abrechnung (Leistungsübersicht) wie die Lieferungen im Sinne von Artikel 20a MWSTG genannt werden – separat aufgeführt werden.

Der Verkäufer kann – mit Einverständnis der Plattformbetreiberin – auf die Steuerbefreiung seiner Lieferung an die Plattformbetreiberin verzichten (Art. 43a MWSTV), indem er die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Ein Verkäufer kann ohne Einverständnis der Plattformbetreiberin frei entscheiden, ob er seine Lieferung an die Plattformbetreiberin versteuert, wenn gegen diese eine administrative Massnahme angeordnet wurde (Art. 43a MWSTV, → Ziff. 5). Die steuerpflichtige Plattformbetreiberin kann, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die ihr in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 43a Abs. 2 MWSTV).

Die zweite Lieferung von der Plattformbetreiberin an den Käufer unterliegt der Inlandsteuer, soweit keine Steuerausnahme (Art. 21 MWSTG) oder Steuerbefreiung (Art. 23 MWSTG) vorliegt.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 MWSTG sowie Art. 43a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).