2.5 Steuerpflichtige Person
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.5 · Deutsch
Nur Leistungen, welche durch steuerpflichtige Personen erbracht werden, unterliegen der Inlandsteuer (→ MWST-Info Steuerpflicht).
Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 50 - 64 MWSTG) und die Steuer auf dem Bezug von Leistungen aus dem Ausland (Art. 45 - 49 MWSTG; → MWST-Info Bezugsteuer) sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch von nicht steuerpflichtigen Personen zu entrichten.