2.1 Grundsatz
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG; → Ziff. 6) sind (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
Ein steuerbares Leistungsverhältnis liegt also vor, wenn
eine nicht von der Steuer ausgenommene Leistung (→ Ziff. 2.2);
gegen Entgelt (→ Ziff. 2.3);
im Inland (→ Ziff. 2.4);
von einer steuerpflichtigen Person (→ Ziff. 2.5) erbracht wird; und
zwischen Leistung und Entgelt ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (→ Ziff. 2.6).
Ist eine Leistung gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet (→ Ziff. 8).
Unentgeltliche Leistungen unterliegen nicht der Steuer, es sei denn, beim Leistungsempfänger handelt es sich um eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG i. V. m. Art. 26 MWSTV). Die Steuerbemessung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). Zu beachten ist ferner, dass bei unentgeltlichen Leistungen gegebenenfalls eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist (Eigenverbrauch; Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG und Art. 69–71 MWSTV; → MWST-Infos Vorsteuerabzug und Nutzungsänderungen). Bei Leistungen an das Personal (entgeltlich oder unentgeltlich) sind die Ausführungen in der MWST-Info Privatanteile zu beachten.
Werden Mittel ausgerichtet, ohne dass eine Leistung erbracht wird, liegt kein Leistungsverhältnis vor. Solche Mittel (Nicht-Entgelte) unterliegen deshalb nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 MWSTG; → Ziff. 3).