8.10.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.10.2 · Deutsch

Nicht von der Steuer befreit sind Lieferungen von Gegenständen aus Gold, die unmittelbar oder nach erfolgter Reparatur wieder für ihren ursprünglichen Zweck verwendbar sind oder die für andere Zwecke als zur Rückgewinnung von Gold gebraucht werden.

Steuerbar ist beispielsweise die Herstellung von oder der Handel mit:

  • Halbzeug aus Gold für die Weiterverarbeitung (z. B. zu Schmuck);

  • Medaillen aus Gold;

  • Goldschmiedewaren oder Schmuckstücken;

  • Goldplättchen und Goldmünzen mit Ösen;

  • Nuggets (zum Sammeln).

Redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 44 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).