8.10.1 Steuerbefreite Leistungen

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.10.1 · Deutsch

(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)

Von der Steuer befreit sind die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:

a.

Staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,

b.

Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:

  • Gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder

  • gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke,

c.

Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,

d.

Gold in Rohform (Naturzustand in Klumpen, Kristallen, Nuggets usw.) oder in Form von Halbzeug (Stäbe, Profile, Platten, Scheiben, Blätter, Drähte oder Bänder usw.), das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen (z. B. aus zahnärztlicher Behandlung oder aus Goldschmiedewerkstätten [Staub, Feilspäne, Späne vom Bohren und Drehen]) und Schrott (Gegenstände, die durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar geworden sind [z. B. alte Goldschmiedewaren]),

e.

Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen.

Von der Steuer befreit sind auch die den Kunden in Rechnung gestellten Ausscheidearbeiten (Legierungsarbeiten) der Scheideanstalten aus der Raffinierung und Rückgewinnung von Gold.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).