8.2.2.3 Motorfahrzeuge

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.2.2.3 · Deutsch

Verlassen Motorfahrzeuge das Inland auf eigenen Rädern, ist das Kriterium der Nichtingebrauchnahme beziehungsweise direkten Ausfuhr erfüllt, sofern die Ausfuhr innert 48 Stunden ab Übernahme des Fahrzeuges erfolgt. Die Lieferung des Motorfahrzeuges ins Ausland ist dann von der Steuer befreit.

Die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Motorfahrzeugen (z.B. Personenwagen oder Wohnmobile) ist von der Steuer befreit, sofern die Fahrzeuge vom Leistungsempfänger (Mieter) selbst überwiegend im Ausland gebraucht oder genutzt werden. Ob die Übergabe des Fahrzeuges im Inland (Abhollieferung) oder im Ausland (Beförderungs- oder Versandlieferung) erfolgt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug durch den Mieter (d.h. er fährt mit dem Fahrzeug über die Grenze ins Ausland) oder durch den Vermieter ins Ausland transportiert wird. Die überwiegende Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter im Ausland ist vom Vermieter mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Motorfahrzeuggewerbe entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.