8.2.2.1 Luftfahrzeuge
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 8.2.2.1 · Deutsch
(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG)
Die folgenden Lieferungen an Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus internationalen Flügen jene aus dem Binnenluftverkehr überwiegen, sind von der Steuer befreit:
Lieferungen von Luftfahrzeugen;
Umbauten, Instandsetzungen und Wartungen an Luftfahrzeugen, welche die Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Lieferung erworben haben;
Lieferungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;
Lieferung von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge.
Bezüglich Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung (Vercharterung und Vermietung) von Luftfahrzeugen enthält die MWST-Branchen-Info Luftverkehr detaillierte Ausführungen.
Gemäss Artikel 6 MWSTV liegt eine Beförderungsleistung auch vor, wenn ein Beförderungsmittel (z. B. ein Luftfahrzeug) mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken (Güter- oder Personenbeförderung) zur Verfügung gestellt wird.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Luftverkehr entnommen werden. |