7.1 Begriff

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 7.1 · Deutsch

Beim Veredelungsverkehr geht es um die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen zwecks Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung derselben. Der Begriff der Veredelung umfasst also nicht nur das eigentliche Veredeln (z.B. Anbau eines Getriebes an einen Motor), sondern auch das Reparieren - beispielsweise Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit, d.h. der ursprüngliche Zustand eines Gegenstandes wird wieder hergestellt - oder Abfüllen und Verpacken. Beim Abfüllen und Verpacken ist zu erwähnen, dass die nachstehend beschriebenen steuerlichen Folgen auch eintreten, obwohl das für Dritte erbrachte Abfüllen beziehungsweise Verpacken nicht als Bearbeitung der abzufüllenden beziehungsweise zu verpackenden Gegenstände gilt, sondern als eigenständige Lieferung.