7.3 Ausfuhr von Gegenständen zur Veredelung und Wiedereinfuhr
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 7.3 · Deutsch
Zollrechtlich bestehen bei der Ausfuhr zur Veredelung im Ausland und anschliessender Wiedereinfuhr zwei Möglichkeiten der Veranlagung:
a) | Der Gegenstand wird im Ausfuhrverfahren zur Ausfuhr veranlagt, im Ausland veredelt und anschliessend nach dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Einfuhr veranlagt. |
b) | Der Gegenstand wird nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung zur Ausfuhr veranlagt, im Ausland veredelt und anschliessend wiedereingeführt, indem das Zollverfahren der passiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird. |
[Abbildung: im Original] | Wer Gegenstände nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung ins Ausland verbringen will, braucht eine Bewilligung des BAZG. |