7.5 Einfuhr von Gegenständen zur Veredelung ohne Wiederausfuhr
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 7.5 · Deutsch
Lässt ein ausländisches Unternehmen (A) einen Gegenstand im Inland veredeln und beauftragt es den inländischen Lohnveredler (B), den veredelten Gegenstand an seinen Abnehmer (C) im Inland weiterzusenden, erbringt das ausländische Unternehmen (A) eine Lieferung im Inland, welche grundsätzlich dessen Steuerpflicht auslöst.
Auf der Einfuhrzollanmeldung erscheinen das ausländische Unternehmen (A) als Importeur und der Lohnveredler (B) als Empfänger. Die Einfuhrsteuer berechnet sich auf dem Marktwert des eingeführten Gegenstandes am inländischen Bestimmungsort (→ Ziff. 7.4.1 Bst. a hiervor; Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG).
Weder der Lohnveredler (B) noch der Abnehmer (C) sind berechtigt, die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, die auf der Einfuhr des Gegenstandes erhoben wird, der B zur Veredelung übergeben wurde.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.