8.2.1.1 Einfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 8.2.1.1 · Deutsch

Anlässlich der Einfuhr berechnet das BAZG die Einfuhrsteuer vom Marktwert des vermieteten/verleasten Gegenstandes (→ Ziff. 7.4.1 Bst. a) bis zum inländischen Bestimmungsort des eingeführten Gegenstandes nach Entstehen der Steuerschuld und allfälliger Einfuhrabgaben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG). Die Sicherstellung erfolgt mittels Barhinterlage oder Bürgschaft über ein Konto im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ-Konto).

Das Entgelt für den Gebrauch von vorübergehend eingeführten Gegenständen wird bei der Wiederausfuhr der Gegenstände durch das BAZG besteuert. Die geschuldete Einfuhrsteuer bemisst sich vom Mietentgelt am Bestimmungsort bzw. den Leasingraten, die der ausländische Vermieter/Leasinggeber (A) berechnet hat. Wird für den vorübergehenden Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, so ist für die Berechnung der Einfuhrsteuer das Entgelt massgebend, das einem unabhängigen Dritten berechnet würde (Art. 54 Abs. 1 Bst. d MWSTG).

Der Mieter/Leasingnehmer B wird auf der Einfuhrzollanmeldung als Importeur genannt. Er kann die vom BAZG auf dem Mietentgelt resp. den Leasingraten erhobene Einfuhrsteuer nach Massgabe von Artikel 28 MWSTG als Vorsteuer geltend machen.