7.4.1 Ausländische Unternehmen, die keine Inlandlieferungen ausführen
MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 7.4.1 · Deutsch
Befördert oder versendet ein ausländisches, nicht als steuerpflichtige Person eingetragenes Unternehmen einen Gegenstand ins Inland, den es dort von einem inländischen Unternehmen veredeln lässt (Lohnveredelung), und wird der Gegenstand anschliessend zurückgesandt, handelt es sich beim ausländischen Unternehmen nicht um eine Lieferung, sondern um eine blosse Übergabe eines Gegenstandes zwecks Bearbeitung. Das ausländische Unternehmen muss sich deswegen im Inland nicht als steuerpflichtige Person eintragen lassen. Importeur der Gegenstände ist der inländische Veredler.
Der Gegenstand kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung ins Inland verbracht werden.
[Abbildung: im Original] | Wer Gegenstände nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung ins Inland verbringen will, braucht eine Bewilligung des BAZG. |
a) | Wird ein Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wird die Einfuhrsteuer erhoben. Sie berechnet sich vom Marktwert des eingeführten Gegenstandes am inländischen Bestimmungsort. Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. Die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland sind darin einzubeziehen, soweit sie nicht schon enthalten sind (Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG).
Insgesamt obliegt es dem Veredelungsbetrieb, den Wiederexport des veredelten Gegenstandes nachzuweisen, um einerseits die Einfuhrsteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr des zu veredelnden Gegenstandes geltend machen zu können, andererseits um seine Veredelungsleistung steuerbefreit erbringen zu können. |
| b) | Bei der Einfuhr wird der Gegenstand nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren veranlagt. |
| c) | Bei der Einfuhr wird der Gegenstand nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung mit Rückerstattung veranlagt, wenn der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint. |
[Abbildung: im Original] | Nähere Auskünfte zum Zollverfahren der aktiven Veredelung erteilt das BAZG. |